Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hochzeitsfotografien, Fotoreportagen und damit zusammenhängende Dienstleistungen gültig ab 01.07.2019

1. Einleitung
Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der CSR GROUP e.U. gelten ausschließlich die nachfolgend beschriebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Kunden erkennt die CSR GROUP e.U. (nachfolgend auch kurz: Fotograf) nicht an, es sei denn, ihre Geltung ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Sie gelten ebenso für zukünftige Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich in die spätere Vereinbarung aufgenommen werden. „Fotos“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, egal in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, gedruckte oder belichtete Bilder in Fotobüchern und Hochzeitsalben, digitale Bilder in Onlinegalerien oder auf
sonstigen Datenträgern, Videos, etc.).

2. Vertragspartner, Anschrift
Vertragspartner für alle Rechtsgeschäfte ist die
CSR GROUP e.U., Lerchengasse 9, A-2340 Mödling
Telefon: +43-2236-389555
eMail: mail@csr-group.at
Web: www.csr-group.at

3. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
3.1. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen – im folgenden AGB genannt.
3.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen, der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge.
3.3. Diese AGB werden dem Kunden vor Annahme des Auftrags überstellt. Die AGB gelten als vereinbart mit der Annahme des Angebots durch den Kunden. Sie sind somit unwiderruflich Bestandteil der Vereinbarung.
3.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich
anerkennt.

4. Vertragsschluss
4.1. Angebote des Fotografen sind freibleibend, unverbindlich und haben, wenn nicht anderes schriftlich erwähnt, eine Gültigkeit von 3 Tagen.
4.2. Eine Bestellung durch den Auftraggeber gegenüber dem Fotografen, ohne vorhergehendes Angebot des Fotografen, stellt ein Angebot zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung dar. Durch die Abgabe einer Bestellung bzw. durch die Annahme eines Angebots durch den Fotografen akzeptiert der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.3. Ein Auftrag erlangt erst durch die Auftragsbestätigung des Fotografen seine Gültigkeit. Die Auftragsbestätigung erfolgt nach schriftlichem Auftrag des Kunden und dem Zahlungseingang der Anzahlung.

5. Preise, Versandkosten
5.1. Für die Herstellung der Fotos gilt das vereinbarte Honorar. Das Honorar versteht sich bei Endverbrauchern inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
5.2. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung wird bei Aufträgen zur Hochzeitsfotografie / Fotoreportage mit Auftrag eine erste Anzahlung von 50% des Auftragswertes berechnet. Spätestens 21 Tage vor dem Fototermin wird eine weitere Anzahlung von 25 % des Auftragswerts fällig. Die Schlussrechnung wird mit Aktivierung der Onlinegalerie gestellt. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen per unverschlüsselter eMail zu erhalten.
5.3. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
5.4. An- und Abreisen erfolgen jeweils von Mödling, Lerchengasse 9 aus. Die jeweiligen Reisekosten werden im Vertrag verbindlich festgelegt. Übersteigt die An- und Abreise den zuvor vereinbarten Umfang, oder wurde dazu nichts schriftlich vereinbart bzw. bestätigt, werden folgende Reisekosten berechnet: je gefahrenem KM 0,50 EUR. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten und Spesen für die Übernachtung (gegen Beleg) in Rechnung gestellt.
5.5. Ab einem Einsatzzeitraum inkl. Reisezeit von mehr als 15 Stunden, wird vom Auftraggeber ein Doppelzimmer in der Nähe des Hochzeitsortes zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung einer pünktlichen Anwesenheit erfolgt eine Übernachtung von 2 Nächten.
5.6. Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Materialkosten, Parkgebühren, Porto und Verpackung sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Essen und Getränke während der Reportage werden vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
5.7. Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 8 % p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.8. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird ein Honorar für die angefangene Verlängerungsstunde berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde.
5.9. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograf eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

6. Rücktrittsrecht
6.1. Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis vom Fotografen vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurück, so sind 75 % des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an den Fotografen zu zahlen. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Anzahlungen werden bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhalten des Fototermins nicht erstattet.
6.2. Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des  Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Materialien und sonstige Waren (Bilder, Bilddateien, Fotobücher, etc.) Eigentum des Fotografen. Die Nutzungsrechte erhält der Kunde erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars.

8. Ausführung der Vertragspflichten
8.1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
8.2. Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z. B. bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen abgelichtet werden. Der Fotograf ist aber stets bemüht, dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist.
8.3. Während eines Portraitshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder der Gäste des Auftraggebers nicht gestattet.
8.4. Insbesondere bei Halb- oder Ganztagesbuchungen sind dem Fotografen und/oder deren Erfüllungsgehilfen angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.
8.5. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die zur Vertragserfüllung geliefert werden. Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Originaldateien, auch RAW-Aufnahmen verbleiben grundsätzlich beim Fotografen.
8.6. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen an dem Fotograf übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

9. Gewährleistung/Haftung
9.1. Gegen den Fotografen gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens des Fotografen verursacht worden ist.
9.2. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit (auch von Familienangehörigen des Fotografen), Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. der Fotograf nicht zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig auf Grund höherer Gewalt zum Ausfall des Fotografen kommen, bemühen sich diese (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
9.3. Sollte der Fotograf aus Punkt 9.2. heraus nicht zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen, werden bereits geleistete Anzahlungen dem Auftraggeber zurückerstattet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.4. Der Fotograf haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Schäden, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet der Fotograf keinen Ersatz.
9.5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder Produzenten von Hochzeitsalben, Druckereien etc. zu beauftragen. Der Fotograf ist weiterhin berechtigt, die Aufträge mittels eigenen Personals oder mittels Fremdleistung zu erbringen.
9.6. Der Fotograf haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
9.7. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von Fotobüchern und Hochzeitsalben übernimmt der Fotograf keine Haftung. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. Sollte eine Rücksendung den Auftraggeber nicht erreichen, so kann der Fotograf hierfür nicht haftbar gemacht werden. Ein Schadenersatz ist hiermit ausgeschlossen.
9.8. Sollte die gelieferte Ware einen Fehler haben, so ist sie an den Fotografen zurückzusenden und schriftlich mitzuteilen, um welchen Fehler es sich handelt.
9.9. Die Rücksendung muss an die unter Ziff. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Anschrift erfolgen.
9.10. Der Fotograf wird, soweit möglich, für gelieferte Waren in angemessener Zeit Ersatz liefern oder für die Beseitigung des Fehlers sorgen. Bei fehlgeschlagener Fehlerbeseitigung bzw. Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Lieferung. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
9.11. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Fotos bzw. des Werkes schriftlich beim Fotografen geltend zu machen. Als Fristbeginn wird die persönliche Übergabe, die Übergabe an einen Kurier/Spediteur/Post oder der aktivierte Zugang zur Onlinegalerie festgelegt, wobei die zeitlich erste Aktion zu bewerten ist. Danach gelten die Fotos als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Technisch einwandfreie Fotos, die wegen unterschiedlicher Ansichten über die künstlerische Gestaltung durch den Fotografen, die Erwartungen des Auftraggebers nicht erfüllen, stellen keinen Mangel dar.
9.12. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art auftreten, die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies sind keine Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
9.13. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

10. Nutzungs- und Urheberrechte
10.1. Sämtliche Nutzungs- und Urheberrechte liegen auch nach Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung ausschließlich beim Fotografen. Wird ein eingeschränktes Nutzungs- oder Vervielfältigungsrecht durch den Fotografen an den Kunden übertragen, ist bei öffentlicher Nutzung der Daten ein eindeutiger Hinweis auf das Urheberrecht des Fotografen zu erstellen.
10.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordnungsbar wie folgt anzubringen: „Foto: © claudia&rolf PHOTOGRAPHY“, bei Veröffentlichung in Socialmedia-Netzwerken „Foto © @claudiaundrolf“. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
10.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
10.4. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur die Nutzungsrechte für den Privatgebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Die kommerzielle Nutzung, der gewerbliche Weiterverkauf, der gewerbliche Verleih von Waren des Fotografen bzw. deren Verwendung bei öffentlichen Aufführungen oder in Fotowettbewerben ist untersagt und bedarf in jedem Fall vorab der schriftlichen Genehmigung durch den Fotografen.
10.5. Jegliche technische Veränderung von gelieferten Fotodaten (Bildbearbeitung inkl. Farbänderung, Ausschnitts Änderung u.a.) wird ausdrücklich untersagt.
10.6. Der Fotograf darf die Fotos im Rahmen der Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden. Der/die Auftraggeber erteilen hierzu mit Vertragsunterzeichnung ihr ausdrückliches Einverständnis. Wird dieses Einverständnis ausdrücklich nicht erteilt oder zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen, besteht für den Fotografen die Notwendigkeit der, durch kostenpflichtigen Marketingmaßnahmen gestützten Eigenwerbung. Für diesen erhöhten finanziellen Aufwand gilt eine Erhöhung des Auftragswerts um 15 % der Vertragssumme als vereinbart.

11. Nebenpflichten
11.1. Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB.
11.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

12. Datenschutz
12.1. Soweit im Rahmen von vertraglichen Beziehungen persönliche Daten an den Fotografen bekanntgegeben werden, ist der Fotograf berechtigt, diese zur Vertragsabwicklung sowie für weitere Werbemaßnahmen seitens des Fotografen zu speichern. Der Kunde stimmt dem ausdrücklich zu.
12.2. Der Fotograf verpflichtet sich, diese Daten nicht ohne Zustimmung an Dritte weiterzugeben.

13. Anwendbares Recht, Schriftform, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand
13.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, bei Lieferungen unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch bei Tätigkeiten oder Publikationen im Ausland.
13.2. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam. Jegliche vertragsändernde oder ergänzende Vereinbarung bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
13.3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages bzw. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Klauseln weiterhin wirksam.
13.4. Leistungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Mödling. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen Wiener Neustadt.

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